Gegen zweifelhafte Weisungen gibt es kein Patentmittel: Der Beamte muss von sich aus die Rechtslage beurteilen
Die strafgesetzwidrige Weisung verlangt vom Beamten ein hohes Maß an Eigenständigkeit.
Gesetzeslage setzt Gewissenhaftigkeit und Nachdenken voraus.
Wien. Die Beamtendelikte des Strafgesetzes (StGB) bewirken für öffentlich Bedienstete eine im Verhältnis zu Angestellten der Privatwirtschaft erhöhte Verantwortlichkeit. Das erklärt sich aus der hoheitlichen Funktion, die dazu ermächtigt, Rechtsverhältnisse von Bürgern einseitig zu gestalten und damit in existenzielle Rechtsgüter von Menschen ohne deren Zustimmung eingreifen zu können. In diesem ureigensten Kernbereich staatlicher Tätigkeit erfüllen die Beamtendelikte die Funk tion, das rechtsstaatliche Prinzip der Bundesverfassung mittelbar über eine persönliche Verantwortlichkeit der zuständigen Organträger zu sichern.
Auch Weisungen müssen missachtet werden – frei nach Hannah Arendt: Niemand hat das Recht, zu gehorchen
Fürs Strafrecht Pouvoir und Vorsatz erforderlich.
Schaden beim Staat oder Privatpersonen.
Wien. Wann beginnt für den Strafrechtler der Amtsmissbrauch - diese Frage lässt sich rechtsdogmatisch mit einem Satz beantworten: Wenn der Täter ins Versuchsstadium geraten ist.
Das heißt also, wenn in der Entwicklung des deliktischen Verhaltens der Täter das (straflose) Vorbereitungsstadium verlassen hat und sich der Ausführung nähert.
Beim Amtsmissbrauch kommt der Vorbereitungshandlung allerdings eine doppelte Bedeutung zu: Die Befugnis eines Beamten richtet sich nach seiner funktionellen Kompetenz. Es gibt Entscheidungsträger und solche, die die Vorbereitungsarbeit zu den Entscheidungen oder Enderledigungen leisten. Also etwa der Referent in einer Verwaltungsbehörde. Diese Vorbereitungstätigkeit ist ebenso ein Amtsgeschäft, weil dieses einen Beitrag zum entsprechenden Vollziehungsziel leistet.
Der IZMR hat im Namen des deutschen Volkes, die von der Sowjetunion in Österreich hinterlegten deutschen Vermögenschaften, Rechte und Interessen zur Übertragung beantragt.